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BGBl. III Nr. 34/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2007× zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11 – Beteiligung der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen an. Die Vertragsparteien ermutigen die Zivilgesellschaft zur aktiven Beteiligung an ihren Bemühungen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.