BGBl. III Nr. 118/2008
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.