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BGBl. III Nr. 65/2008

kundgemacht 26.05.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2008× zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:

  1. Litera a
    Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. Litera b
    Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. Litera c
    ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.