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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 11↗RIS↗
  1. E
    Den Berechtigten betreffende Bestimmungen

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Die Behörden der Vertragsstaaten bezeichnen den Berechtigten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens.
  2. Ziffer 2
    Der Berechtigte hat in jedem Vertragsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.