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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen) 22 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1991 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 43/1991 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 178/2025 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission - – im Vertrag Kommission genannt - – eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
(4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
(7) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
(8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den Vertragsstaaten unterbreiten.