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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm 27 § 0↗RIS↗
Art. 11geändert
in Kraft 10.07.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 497/1976 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
ARIKTEL 11
1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrößern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen so weit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2. Um die im Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuß dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschließt mit Stimmenmehrheit darüber.