Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
BGBl. III Nr. 19/2009
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11 Änderungen, Auslegung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.