einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
BGBl. III Nr. 52/2009
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL 11
CODE SHARING
Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit
- •
- •einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
- •einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.
vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen
- •verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken
- •erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und
- •müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.