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BGBl. I Nr. 99/2009

kundgemacht 19.08.2009 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2009× zu Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 99/2009 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zahlungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Zuschuss des Bundes gemäß Artikel 6, wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8,) aufgerechnet werden.