BGBl. III Nr. 116/2010
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
neu2
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Vorbehalte
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung diese Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgeben, dass er sich durch Artikel 10 dieses Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.