Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.
BGBl. III Nr. 24/2010
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Inkrafttreten
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die gegenseitige Vertretung der Vertragsparteien kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.