Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Annahme eines Plans oder eines Programms Folgendes gebührend berücksichtigt wird:
- Litera adie Schlussfolgerungen des Umweltberichts;
- Litera bdie Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung der im Umweltbericht festgestellten nachteiligen Auswirkungen und
- Litera cdie nach den Artikeln 8 bis 10 eingegangenen Stellungnahmen.