BGBl. III Nr. 10/2011
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.