Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 Paragraph eins, beschlossenen ETV haben die technischen Normen und ETV im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF)
16
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Vorrang der ETV
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 Paragraph eins, beschlossenen ETV haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die technischen Normen und ETV in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des
- Litera aÜbereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),
- Litera bÜbereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).