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BGBl. III Nr. 151/2011

kundgemacht 28.09.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2011× zu Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2011 · idF BGBl. III Nr. 151/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zusammenarbeit der Behörden

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen und treffen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen.