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BGBl. III Nr. 17/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2011× zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jede Vertragspanei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern von Unternehmen und Institutionen der anderen Venragspartei vor allem auf dem Gebiet der Technik, des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, der Ökologie, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, der Pflanzen- und Tierzucht, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.