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BGBl. III Nr. 39/2011

kundgemacht 09.03.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2011× zu Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 39/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Dieses Abkommen berührt weder Rechte noch Pflichten aus anderen internationalen Verträgen.

Dieses Abkommen berührt keinerlei Pflichten der einzelnen Vertragsparteien, welche sich aus deren Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben. Die Berufung auf diese Bestimmung berührt nicht die Frage der Verantwortung für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung auf der Grundlage einer solchen Berufung verursacht wurden. Die Verantwortung für den Schaden ist begrenzt mit der Höhe der Direktinvestitionen in das Projekt, die noch nicht amortisiert sind.