Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt erst sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Parteien eine schriftliche Kündigung der anderen Partei erhält.
BGBl. III Nr. 98/2011
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11. Schlussbestimmungen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Rahmen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung dieses Abkommens bestehen.
- Absatz 3,Änderungen zu diesem Abkommen werden im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich in Form eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokolls vorgenommen.
Geschehen zu Moskau am 19. Mai 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.