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BGBl. III Nr. 98/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Abkommen zwischen der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde und dem Föderalen Antimonopoldienst (Russische Föderation) über die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 19.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 98/2011 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11. Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt erst sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Parteien eine schriftliche Kündigung der anderen Partei erhält.
  2. Absatz 2,
    Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Rahmen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung dieses Abkommens bestehen.
  3. Absatz 3,
    Änderungen zu diesem Abkommen werden im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich in Form eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokolls vorgenommen.

Geschehen zu Moskau am 19. Mai 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.