Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.
BGBl. III Nr. 257/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicherstellen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
- Ziffer 3Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung, verwendet werden.
- Ziffer 4Ohne schriftliche Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Diese Bestimmung ist nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtmittel, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.
- Ziffer 5Darüber hinaus schließen, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.