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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE

  1. Ziffer eins
    Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.
  2. Ziffer 2
    Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicherstellen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
  3. Ziffer 3
    Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung, verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Ohne schriftliche Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Diese Bestimmung ist nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtmittel, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.
  5. Ziffer 5
    Darüber hinaus, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, schließen die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.