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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11 – Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Träger eines richterlichen Amtes oder ein sonstiger Bediensteter eines internationalen Gerichtshofs, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.