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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten für den Unterhalt oder für andere von ihr für die geschützten Personen gewünschten Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal und Materialkosten für den Schutz dieser Personen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei trägt alle sonstigen bei der Umsetzung dieses Übereinkommens durch ihre Behörden entstandenen Kosten.
  3. Absatz 3,In Sonderfällen können die betroffenen nationalen Kontaktstellen in einem gesonderten Dokument im Einklang mit Artikel 3 eine andere Kostenaufteilung vereinbaren.