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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz und die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewährter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entsprechenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit kann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen wie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung.