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BGBl. III Nr. 218/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 218/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

  1. Ziffer eins
    Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.