Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 157/2015

kundgemacht 03.11.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2015× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.