Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 23/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2015× zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 11↗RIS↗

Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
  1. Litera a
    Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
  2. Litera b
    Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
  3. Litera c
    Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
  4. Litera d
    Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
  5. Litera e
    Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.