Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
- Litera a
- Litera bEntwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
- Litera cEntwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
- Litera dAchtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
- Litera eErmutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.