BGBl. III Nr. 97/2015
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.