BGBl. III Nr. 42/2016
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.