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BGBl. III Nr. 5/2016

kundgemacht 13.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2016× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem nationalen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.