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BGBl. III Nr. 6/2016

kundgemacht 14.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2016× zu Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 6/2016 Art. 11↗RIS↗

TITEL römisch vier
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 11

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „Verwahrer") hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Unterzeichnern hinterlegt worden sind, auf die mindestens 90 % der Gesamtheit der gewogenen Stimmen aller am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten entfällt, wie dies in dem EUV und AUEV beigefügten Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist.