BGBl. III Nr. 160/2017
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
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§ 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift, Text, lit a, lit b, lit g, lit h (neu), lit c, lit d
Artikel 11
Technische Zertifikate und Erklärungen
§ 1
Bauartzulassung und Betriebserlaubnis Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: „Bauartzertifikat“ und „Betriebszertifikat“.
§ 2
Das Bauartzertifikat muss:
a) den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahnfahrzeugs Eisenbahn-fahrzeugs angeben;
b) den technischen Nachweis und den Instandhaltungsnachweis das technische Dossier als Beilagen Beilage enthalten;
c) gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Eisenbahnfahrzeuge unterliegen;
d) den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
e) gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs-) Erklärungen angeben;
f) die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
g) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben.:
h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten.
§ 3
Das Betriebszertifikat muss enthalten
a) sämtliche in § 2 angegebenen Informationen und
b) den/die Identifizierungscode(se Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
c) Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahnfahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge Eisenbahn-fahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge am Tag der Ausstellung;
d) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit;.
§ 4
Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Verzeichnis Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
§ 5
Das technische Verzeichnis und das Instandhaltungsverzeichnis haben Dossier hat die Angaben gemäß ETV zu enthalten.
§ 6
Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken.
§ 7
Die Zertifikate gemäß §§ 2 und Erklärungen 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.
§ 8
Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Verzeichnisses und des Instandhaltungsverzeichnisses Dossiers) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit dem Instandhaltungsnachweis den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle (zusätzlichen) detaillierten Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
§ 9
§ 8 gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Verzeichnis, das Instandhaltungsverzeichnis Dossier und den Instandhaltungsnachweis verlangt die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.
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