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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Wirtschaftliche Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien streben die Förderung eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Armutsminderung und der Verringerung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten an.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und bekräftigen ihr Festhalten an der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

(3) Das Abkommen zielt außerdem auf die Einbeziehung von Verpflichtungen zu den sozialen und umweltbezogenen Aspekten des Handels ab, wobei bekräftigt wird, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung unter allen Aspekten begünstigen sollte; ferner zielt es auf die Förderung der Beurteilung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Handels ab.