Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
BGBl. III Nr. 78/2017
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:
- Litera a
- Litera bgemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare veranstalten,
- Litera cgrenzüberschreitende Übungen durchführen,
- Litera dVertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen sowie
- Litera eVertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.