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BGBl. III Nr. 78/2017

kundgemacht 13.06.2017 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 78/2017 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

  1. Litera a
    Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
  2. Litera b
    gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare veranstalten,
  3. Litera c
    grenzüberschreitende Übungen durchführen,
  4. Litera d
    Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen sowie
  5. Litera e
    Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.