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BGBl. I Nr. 1/2017

kundgemacht 09.01.2017 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVe-ÄVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2017× zu GruVe-VE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE) 113 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 17.04.1993 – 28.12.2016 · idF BGBl. Nr. 260/1993 · danach: BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 1/2017 Art. 11↗RIS↗
ABSCHNITT VI
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht Anwendbarkeit der Fall, so gelten für den Erben die Art. 12 bis 16. 17
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.