BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.