BGBl. Nr. 80/1925
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, durch ihre heimische Gesetzgebung und Verwaltung die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetzte und Verordnungen bezüglich der Zoll- und ähnlicher Fragen zu verhindern und um den durch solche Mißbräuche Benachteiligten Schadenersatz zu gewährleisten.