BGBl. Nr. 155/1925
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend ein Vergleichsverfahren.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme, die auf die Annahme der Vorschläge des ständigen Vergleichsrates nachteilig zurückwirken könnte.