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BGBl. Nr. 55/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1927× zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich ergeben aus früheren Übereinkommen oder Verträgen über die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, oder aus Bestimmungen allgemeiner Verträge über dieselben Fragen, namentlich der Verträge von Versailles, Trianon und anderer Verträge, die dem Kriege von 1914 bis 1918 ein Ende gesetzt haben.