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BGBl. Nr. 344/1933

kundgemacht 02.08.1933 RIS↗
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1933× zu Kompensationsabkommen - Türkei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompensationsabkommen - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Durch das vorliegende Abkommen wird die zwischen dem türkischen Wirtschaftsministerium und der „Austria“, Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie für den Orient, Ges. m. b. H., abgeschlossene Vereinbarung (Tabakclearing) vom 17. November 1932 nicht berührt. Die im Rahmen dieser letzteren Vereinbarung erfolgenden beiderseitigen Warenbezüge sind in die im obigen Artikel 3 enthaltene Begrenzung des Warenverkehrs einzubeziehen.