BGBl. Nr. 368/1935
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Beide Staaten werden für einen gegenseitigen Austausch der amtlichen Veröffentlichungen sowie der Veröffentlichungen wissenschaftlicher Anstalten und Institute, welche einer staatlichen Einflußnahme unterliegen, Sorge tragen.
Eine hierauf abzielende zweckmäßige Vorgangsweise wird einvernehmlich festgesetzt werden.