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BGBl. Nr. 40/1937

kundgemacht 15.02.1937 RIS↗
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1937× zu Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 21.08.1936 · idF BGBl. Nr. 40/1937 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.