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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen durch Niederlegung bei der italienischen Regierung sobald als möglich ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom, den 7. Juni 1905 in einer einzigen, beim italienischen Ministerium des Äußeren hinterlegten Ausfertigung, von der beglaubigte Abschriften den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zugehen werden.