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StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft (Berliner Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1920 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer sowie auf die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechts an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.