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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 112neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 112↗RIS↗

ARTIKEL 112

Wichtige Anbieter

(1)        Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund

  1. Litera a
    seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder
  2. Litera b
    seiner Stellung auf dem Markt.

(2)        Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.

(3)        Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,

  1. Litera a
    sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung zu beteiligen;
  2. Litera b
    von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;
  3. Litera c
    anderen Diensteanbietern technische Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.