BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 113neu
Artikel 113
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts werden von der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses (Artikel 101 Absatz 2,) wahrgenommen.