Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 114neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 114↗RIS↗

Artikel 114

  1. Absatz eins,Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustellen. Das gemäß Artikel 110 Absatz eins, ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß Artikel 110 Absatz 3, befunden hat, ist nur nach Maßgabe des Gutachtens zulässig.