BGBl. I Nr. 60/2011
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Stärkung der Rechte der Gemeinden
Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 116bneu
Artikel 116b.
Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Artikel 116 a, Absatz 6, sinngemäß.