Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 117neu
Artikel 117
- Absatz 2,Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die nach Absatz eins, Satz 2 von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.