BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 119neu
Artikel 119
Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.