BGBl. Nr. 227/1949
227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12.
Von den Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den Transport von Waffen, Munition und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr grundsätzlich auszuschließen.
Hievon sind allein zollamtlich verschlossene, zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.